Satzung des Schwimmsportverein Bingen Rhein e.V.

SSV Bingen - Wappen

I. Name und Zweck

§1

  1. Die am 27. Januar 1971 gegründete Vereinigung führt den Namen Schwimmsportverein Bingen/ Rhein e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Bingen am Rhein.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und damit rechtsfähig.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

  1. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung insbesondere des Schwimmsports sowie die kulturelle und sportliche Jugendarbeit.
  1. Der SSV Bingen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch Förderung des Schwimmsportes.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche in §1 genannten gemeinnützige Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bingen, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die der Förderung des Schwimmsports dienen.

§3

  1. Der Verein führt Wettkampfveranstaltungen durch und bereitet seine Wettkampfmannschaften durch regelmäßiges Training auf sportliche Wettbewerbe vor.

II. Vereinsabzeichen -Vereinsfarben

§4

  1. Die Vereinsfarben sind rot-weiß.
  2. Das Vereinszeichen ist wappenförmig und zeigt in weißer Farbe den Mäuseturm und die Initialen des Vereinsnamens.

III. Mitgliedschaft

§5

  1. Der Verein besteht aus:
    • Aktiven Mitgliedern
    • Unterstützenden Mitgliedern (passiven Mitgliedern)
    • Ehrenmitgliedern

    Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft darf nicht von konfessionellen, weltanschaulichen oder politischen Bedingungen abhängig gemacht werden. Nach Aufnahme in den Verein wird dem Mitglied ein Mitgliedsausweis ausgehändigt.

§5a

Neben den zeitlich unbegrenzten Mitgliedern nach §5 dieser Satzung besteht die Möglichkeit, eine im Voraus begrenzte Mitgliedschaft zu erwerben. Die Mindestdauer dieser Kurzzeitmitgliedschaft beträgt drei volle Kalendermonate. Auf Wunsch des sich um Aufnahme Bewerbenden kann die Kurzeitmitgliedschaft auch ein Vielfaches von drei Kalendermonaten betragen.

Die Aufnahmegebühr beträgt für Kurzzeitmitgliedschaften abweichend von §8 Nr. 3 Satz 5 zwei Monatsbeiträge. Die Aufnahmegebühr und die laufenden Mitgliedsbeiträge für die gesamte Dauer der Mitgliedschaft sind in einem Betrag bei Aufnahme in den Verein fällig.

Das Kurzzeitmitglied erhält bei Aufnahme einen Mitgliedsausweis, auf dem Beginn und Ende der Mitgliedschaft eingetragen sind.

Die Mitgliedschaft im Verein endet automatisch mit dem Ablauf des Tages, der auf dem Mitgliedsausweis als Ende der Mitgliedschaft eingetragen ist, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf. Der Mitgliedsausweis muss in diesem Fall nicht zurück gegeben werden.

Die Kurzzeitmitgliedschaft kann auf Antrag des Vereinsmitgliedes vor Ablauf der Kurzzeitmitgliedschaft in eine unbegrenzte Mitgliedschaft umgewandelt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand. Eine erneute Aufnahmegebühr ist in diesem Fall nicht zu entrichten.

Die Kurzzeitmitglieder sind in ihren Rechten und Pflichten den übrigen Vereinsmitgliedern gleichgestellt.

§6

  1. Wer dem Verein als Mitglied anzugehören wünscht, hat ein schriftliches Aufnahmegesuch dem Vorstand einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung des Aufnahmesuchenden. Die Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen.
  2. Wer sich zur Aufnahme als jugendliches Mitglied meldet, hat ein von seinem gesetzlichen Vertreter unterschriebenes Gesuch dem Vorstand einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und teilt die Entscheidung dem gesetzlichen Vertreter mit.
  3. Diese Mitgliedschaft geht – gemäß den Bestimmungen des Deutschen Schwimmverbandes – mit Ablauf des Jahres, in dem der Jugendliche das 18.Lebensjahr erreicht, in eine Erwachsenenmitgliedschaft über.
  4. Bei Kindern ist ebenfalls das Aufnahmegesuch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben und dem Vorstand einzureichen. Die Mitgliedschaft als Kind endet mit Erreichung des 14. Lebensjahres, sie geht dann bis zum 18. in die eines Jugendlichen über und ab 18. in die eines Erwachsenen.

§7

  1. Der Vorstand wird ermächtigt, verdiente Mitglieder und andere Persönlichkeiten, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. Den Ehrenmitgliedern ist über ihre Ernennung eine Urkunde auszuhändigen. Sie haben alle Rechte der anderen Mitglieder.
  2. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, aus Vereinsmitgliedern bzw. Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens einen „Senat” zu berufen, der dem Vorstand beratend zur Seite steht. Der Senat kann ein Mitglied zu den Vorstandssitzungen entsenden.
  3. Näheres wird durch eine Ehrenordnung geregelt.

IV. Beiträge

§8

Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen monatlichen Beitrag zu zahlen. Einzelheiten regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.

§9

Stimmberechtigt in den Hauptversammlungen sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Der sportliche Leiter entscheidet über die Teilnahme am Training und an sportlichen Veranstaltungen.
Durch ihre Mitgliedschaft stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in folgendem Umfang zu:

  • Mitgliederverwaltung
  • Pflichtgemäße Meldung an die Verbände, in denen der SSV Bingen Mitglied ist
  • Abschluss von Versicherungen und Meldungen an die Berufsgenossenschaft
  • Meldungen zu Wettkämpfen
  • Erfüllung gesetzlicher Vorgaben.
  • Der Verein verpflichtet sich die Daten von Vereinsmitgliedern vertraulich zu behandeln. Es erfolgt keine Weitergabe über die genannten Zwecke hinaus an Dritte ohne Einverständnis des Vereinsmitgliedes.

    Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

§10

Die jugendlichen Mitglieder können an allen Versammlungen und sportlichen Veranstaltungen teilnehmen. Sie unterstehen für ihre sportliche Ausbildung dem Jugendwart und/ oder dem sportlichen Leiter.

§11

Die unterstützenden Mitglieder sind zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins berechtigt. Sie sind in allen Versammlungen stimmberechtigt.

§12

Ehrenmitglieder und Mitglieder des Senats haben alle Rechte wie in §11 aufgeführt.

V. Organe des Vereins

§13

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitglieder-Hauptversammlung
  2. Der Gesamt-Vorstand
  3. Der geschäftsführende Vorstand

§14

Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich, spätestens im April, statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem festgelegten Termin. Sie erfolgt durch Einladung per E-Mail, durch Aushang im Regionalbad „Rheinwelle“, durch Veröffentlichung auf der Homepage des SSV Bingen und muss die Tagesordnung enthalten. Anträge zur Tagesordnung müssen 7 Tage vor der Hauptversammlung dem oder der Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Anregungen können mündlich unter Punkt „Verschiedenes“ der Versammlung vorgetragen werden. Dringlichkeitsanträge sind schriftlich vorzulegen, zu begründen und bedürfen der Unterschrift von mindestens sieben stimmberechtigten Mitgliedern.

§15

Zur Tagesordnung der Hauptversammlung gehören u.a.:

  1. Entgegennahme eines Jahres- und Geschäftsberichtes des Vorsitzenden.
  2. Entlastung des Vorstandes nach Anhörung des Berichtes der Rechnungsprüfer.
  3. Neuwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, alle zwei Jahre.
  4. Verschiedenes.

§16

Außerordentliche Hauptversammlungen beruft der Vorstand nach Bedarf in gleicher Form wie die ordentliche Hauptversammlung ein. Zur Einberufung ist der Vorstand verpflichtet, wenn sie unter Angabe des Grundes von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt wird. Die Versammlung hat spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags statt zu finden.

§17

Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig.

§18

Bei Abstimmungen in allen Versammlungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der in besonderen Paragraphen festgelegten Stimmverhältnisse. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§19

Über jede Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist aufzubewahren und kann von jedem Mitglied eingesehen werden.

VI. Vorstand

§20

Der Vorstand gliedert sich in den Gesamtvorstand und den geschäftsführenden Vorstand. Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der I. und II. Vorsitzende; jeder für sich alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der II. Vorsitzende nur bei Verhinderung des I. Vorsitzenden den Verein vertreten darf.

a) Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand haftet nach innen und nach außen für den Verein. Er führt die Geschäfte und bestimmt die Einnahmen- und Ausgabenpolitik. Seine Beschlüsse sind für den Gesamtvorstand bindend. Er umfasst folgende Mitglieder:

  1. erste Vorsitzende
  2. zweite Vorsitzende
  3. Kassierer
  4. einen Stellvertreter des Kassierers, der bei Bedarf gewählt wird.
  5. Schriftführer
  6. sportliche Leiter

b) Erweiterter Vorstand

  1. Gerätewart
  2. Jugendwart
  3. Pressewart

c) Mitglied kraft Amtes, sofern Abteilungen vorhanden

  1. Schwimmwart
  2. Synchronwart
  3. Sprungwart
  4. Wasserballwart
  5. Volleyballwart

Ein bis drei Beisitzer können nur für genau definierte Aufgaben gewählt werden.

§21

Der geschäftsführende Vorstand sowie die Leiter der einzelnen bestehenden Abteilungen werden auf der ordentlichen Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der geschäftsführende Vorstand führt die Vereinsgeschäfte bis zur Neuwahl.

§22

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in geheimer Abstimmung. Eine Abstimmung durch Handzeichen ist zulässig, wenn der Antrag aus der Versammlung gestellt und mit einfacher Mehrheit angenommen wird.

§23

Die Mitglieder des Vorstandes müssen stimmberechtigte Mitglieder des Vereins sein.

§24

Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins und hat für pünktliche Einziehung der Beiträge Sorge zu tragen. Er hat über die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen.

§25

Der sportliche Leiter ist verantwortlich für die Durchführung des Gesamttrainings, für die Aufstellung der Wettkampfmannschaft und die Ausrichtung sportlicher Veranstaltungen in Abstimmung mit den jeweiligen Trainern.

§26

Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung einen Vertreter benennen.

§27

Der Vorsitzende beruft den Vorstand bei Bedarf zu Sitzungen ein. Auf Antrag zweier Vorstandsmitglieder muss innerhalb von zwei Wochen eine Vorstandssitzung stattfinden. Die Vorstandssitzung ist bei Anwesenheit der Hälfte der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

VII. Rechnungsprüfer

§28

In den ordentlichen Hauptversammlungen sind aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Den Rechnungsprüfern ist der Jahresbericht mit allen Belegen spätestens 14 Tage vor der ordentlichen Hauptversammlung vorzulegen. Die Rechnungsprüfer haben von ihrer Prüfung eine Niederschrift anzufertigen und der Hauptversammlung vorzutragen.

VIII. Beendigung der Mitgliedschaft

§29

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich oder in Textform an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist zum Schluss jedes Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende zulässig.

§30

Mitglieder, die sich des Vereins unwürdig erweisen, können vom Vorstand bei dreiviertel Stimmenmehrheit in geheimer Abstimmung ausgeschlossen werden. Mitglieder, die trotz Aufforderung in Schrift- oder Textform mit der Zahlung von Beiträgen von drei Monaten im Rückstand bleiben, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Die Ausgeschlossenen verlieren jeden Anspruch gegenüber dem Verein.

§31

Bei Ausschluss oder Austritt eines Mitgliedes muss der Vereinsausweis dem Vorstand zurückgegeben werden.

IX. Auflösung des Vereins

§32

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung durch dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Diese Hauptversammlung muss mindestens vier Wochen vorher jedem Mitglied schriftlich angezeigt werden.

§33

Bei Liquidation des Vereins entscheidet die unter §32 genannte Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit über die Verwendung des vorhandenen Vereinsvermögens. Es darf nur gemeinnützigen sportlichen Stellen zugeführt werden unter Berücksichtigung des §2 Abs. e.

§34

Sämtliche, in Bezug auf die Auflösung des Vereins gefassten Beschlüsse, sind in einer Binger Tageszeitung zu veröffentlichen. Die Liquidation beginnt vier Wochen nach dieser Veröffentlichung.

X. Schlussbestimmungen

§35

Die Satzung des Vereins ist für jedes Mitglied bindend. Jedem neuen Mitglied ist eine Ausfertigung auf Anforderung zuzustellen.

§36

Zur Abänderung dieser Satzung bedarf es des Beschlusses der dreiviertel Mehrheit der berechtigten Mitglieder in der Hauptversammlung.

§37

Die Generalversammlung vom 13.03.1978 ermächtigt den Vorstand, redaktionelle Änderungen mit dem Amtsgericht bzw. Finanzamt Bingen vorzunehmen.

§38

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 14.08.1985 in Kraft.

§38

Gerichtsstand des Vereins ist Bingen am Rhein.

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