Beitragsordnung des Schwimmsportverein Bingen Rhein e.V.

§ 1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder und Schwimmkursteilnehmer sowie die Gebühren und Umlagen. Gemäß § 8 der Vereinssatzung kann die Beitragsordnung nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
§ 2 Beschlüsse
- Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags. Der Vorstand legt die Gebühren (insbesondere für die Aufnahme und für Kurse) und Umlagen (insbesondere die Wassergeldumlage) dieser Ordnung nach billigem Ermessen durch Beschluss fest.
- Die festgesetzten Beträge werden ab der der Beschlussfassung folgenden Fälligkeit des individuellen Drei-Monats-Zahlungszeitraums erhoben.
- Beiträge und Umlagen werden ab dem Tag des Vereinseintritts jeweils für einen Zeitraum von drei Monaten ab dem Tag des Eintritts im Voraus erhoben. Für Mitglieder (“Altmitglieder”), die quartalsweise ihre Beiträge bezahlen, verbleibt es bei der quartalsweisen Erhebung im Voraus.
- Die Aufnahmegebühr ist mit Vereinsbeitritt fällig und wird gemeinsam mit der ersten Beitragszahlung eingezogen. Die Aufnahmegebühr entfällt, wenn das Mitglied zuvor an einem SSV-Schwimmkurs teilgenommen hat.
- Der Einzug von Beiträgen, Umlagen und Gebühren erfolgt im Einzugsverfahren.
- Der Vorstand kann in besonderen Fällen eine andere Form der Zahlung gestatten und im Einzelfall individuelle Zahlungstermine und Zahlungszeiträume festlegen.
§ 3 Beiträge und Wassergeldumlage
Gruppe / Mannschaft | Mitgliedsbeitrag (je drei Monate) | Umlage Wassergeld (je drei Monate) | Gesamtbetrag (je drei Monate |
---|---|---|---|
Fördermitgliedschaft | 18,40 € | 0 € | 18,40 € |
5. bis 3. Team | 33,00 € | 6,00 € | 39,00 € |
P-Team und Top-Team | 51,00 € | 15,00 € | 66,00 € |
1. und 2. Mannschaft (SG EWR Rheinhessen-Mainz) | 51,00 € | 0,00 € (1) | 51,00 € |
Freizeit-Team (Freizeitsport bis 17 Jahre) | 33,00 € | 6,00 € | 39,00 € |
Masters & Breitensport (Freizeitsport ab 18 Jahre) | 36,00 € | 10,00 € | 46,00 € |
(1) Die Wassergeldumlage wird über die bei der SG EWR Rheinhessen-Mainz bestehende Zweitmitgliedschaft durch die SG erhoben und kann von der SSV-Umlage abweichen.
§ 4 Kursgebühren
- Die Gebühren für Schwimmkurse und für sonstige Leistungen des Vereins werden vom Vorstand nach billigem Ermessen festgelegt. Sie sind so auskömmlich zu bemessen, dass keine Beiträge der Mitglieder zur Finanzierung dieser Leistungen herangezogen werden müssen.
- Die Festlegung erfolgt durch Beschluss und muss dokumentiert werden.
§ 5 Sonstige Regelungen
- Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.
- Der Familienbeitrag kann in Anspruch genommen werden, wenn mindestens drei einer Familie angehörenden Personen Mitglieder des Vereins geworden sind. Die zwei Familienmitglieder, mit den höchsten Beiträgen, sind voll zahlungspflichtig. Der nächsthöchste Beitrag reduziert sich um 50% alle weiteren Beiträge reduzieren sich um 75%. Eine Familienmitgliedschaft wird wirtschaftlich wirksam ab dem jeweils nächsten Zahltermin der nach der vorstehenden Regelung zu reduzierenden Beiträge.
- Die Mitglieder des Vorstands sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge, der Gebühren und Umlagen für die Dauer der Vorstandstätigkeit befreit, egal ob ihr Status ansonsten aktiver oder passiver Natur ist.
§ 6 Inkrafttreten
Die Beitragsordnung wurde letztmalig in der Mitgliederversammlung vom 25. April 2012 geändert. Die Mitgliederversammlung vom 7. April 2025 hat die vorstehende Beitragsordnung beschlossen. Diese tritt am 8. April 2025 in Kraft.